Verbrennen von Gartenabfällen
l Organische Abfälle dürfen im Siedlungsgebiet nicht verbrannt werden.
l Das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfälle ist ausserhalb von Anlagen nur gestattet wenn keine übermässigen Schadenstoffe entwickelt werden.
l Diese Gartenabfälle müssen so trocken sein, dass nur wenig Rauch entsteht.
Unter folgenden Bedingungen können ausserhalb des Siedlungsgebiets organische Abfälle verbrannt werden:
F Es dürfen nur kontrollierte Feuer gemacht werden.
F Es dürfen keine Zündhilfsmittel wie Benzin oder Autopneus verwendet werden.
F Pflanzen müssen in einem trockenen Zustand sein.
Für weitere Auskünfte: Abteilung Bau unter der Telefonnummer: 061 906 10 50 und Weisungen auf dem Abfallkalender.
Quelle: Rechtliche Grundlagen für die Gemeinden im Bereich Umweltschutz BL

