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Sozialhilfebehörde

Der Sozialhilfebehörde gehören vier gewählte Mitglieder und ein delegiertes Mitglied des Gemeinderates an.

Auftrag

In der Verfassung des Bundes und des Kantons sind unsere Grundrechte festgelegt; wie auch "das Recht auf Hilfe in Notlagen für alle in der Schweiz lebenden Menschen."
Die Art und Weise dieser Hilfe ist im  geregelt. Nach dem SHG Art. 2:
«Die Sozialhilfe hat zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Alle Massnahmen dieser Hilfe haben die Würde der Betroffenen zu respektieren.»

Vollzug

In den Gemeinden liegt der Vollzug des Sozialhilfegesetzes in den Händen der Sozialhilfebehörde, d.h. diese trägt die Verantwortung dafür, dass die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften gegenüber unterstützungsberechtigten Menschen erfüllt werden.
Die Gemeinde Frenkendorf bietet einen professionellen Sozialdienst an, bei welchem Hilfe suchende Menschen fachgerechte Beratung erhalten. Die Sozialen Dienste sind eine Abteilung der Gemeindeverwaltung und dieser auch personell und administrativ unterstellt.

Aufgaben der Sozialhilfebehörde

  • Die Sozialhilfebehörde ist im Bereich Sozialhilfe die fachlich vorgesetzte Behörde der sozialen Dienste und kann Einsicht in die entsprechenden Akten nehmen.
  • An ihren monatlichen Sitzungen nimmt die Behörde die Anträge der sozialen Dienste entgegen und trifft nach sorgfältiger Prüfung den Entscheid.
  • Die Sozialhilfebehörde ist verpflichtet, dem kantonalen Sozialamt in Liestal ein Doppel jeder Verfügung zukommen zu lassen.
  • Die Sozialhilfebehörde ist Anlaufstelle für Reklamationen und erste Instanz für Einsprachen.
  • In Zusammenarbeit mit den sozialen Diensten können Behördenmitglieder spezielle Aufgaben übernehmen oder Ressorts bilden.
  • Die Sozialhilfebehörde arbeitet mit weiteren Institutionen zusammen und pflegt den Kontakt zu anderen Sozialhilfebehörden im Kanton.
  • Erkenntnisse, welche sie aus ihrer Arbeit in Bezug auf gesellschaftliche Entwicklungen gewinnt, bringt sie in die politische Diskussion ein.
  • Die Mitglieder der Sozialhilfebehörde sind verpflichtet, sich an entsprechenden Veranstaltungen das nötige Fachwissen anzueignen.
  • Die Mitglieder der Sozialhilfebehörde und der sozialen Dienste unterstehen der Schweigepflicht.

Die Sozialhilfe

Die Sozialhilfe versteht sich als unterstes Netz der sozialen Sicherheit in der Schweiz. Sie dient der Existenzsicherung und Integration und soll verhindern, dass Personen oder Personengruppen von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen werden. Diese Hilfe trägt wesentlich dazu bei, den sozialen Frieden in unserem Staat zu erhalten.

Recht auf Sozialhilfe

Bevor einer Person Unterstützung gewährt werden kann, müssen alle anderen Möglichkeiten der Selbst- und Fremdhilfe ausgeschöpft sein (Subsidiarität). Als Berechnungsgrundlage dient das soziale Existenzminimum.

Pflichten der Unterstützten

Personen, welche Sozialhilfe beantragen, sind verpflichtet, wahrheitsgetreu über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Auskunft zu geben.
Ebenso wird von ihnen erwartet, mit all ihren Möglichkeiten mitzuwirken, die wirtschaftliche Unabhängigkeit wieder zu erlangen.
Grundsätzlich gilt die Rückerstattungspflicht für bezogene finanzielle Leistungen.

Die Sozialhilfebehörde wird gemäss Gemeindeordnung (zum Onlineschalter) alle vier Jahre von den Frenkendörfer Stimmberechtigten an der Urne gewählt. Es gilt das Mehrheits-Wahlverfahren (Majorz-System).

Mitglieder der Sozialhilfebehörde Frenkendorf
Benz Thomas Präsident
Zogg Andreas Vize-Präsident
Jansen Christine  
Schär Susanne  
Würth Mirjam  Gemeinderätin, Einsitz von Amtes wegen


Sozialdienst