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Hecken, Bäume, Einfriedigungen

Informationen zu Grünhecken, Hecken, Bäume und übrige Einfriedungen

Die Grenzabstände für Grünhecken und Bäume sind im kantonalen Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) in den §§ 130 - 134 geregelt (Privatrecht).

Für die übrigen Einfriedungen (nicht Grünhecken) gelten die §§ 92, 93 und 99 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes. Für solche Einfriedungen (Gartenzäune) muss beim Gemeinderat ein Einfriedungsgesuch eingereicht werden (öffentliches Recht).

Weitere Auskünfte erhalten Sie vom Sekretariat Bau unter +41 61 906 10 52. 

Merkblatt betreffend Grünhecken, Bäume und übrige Einfriedigungen

Zur Einführung des Zivilgesetzbuches