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Öffentliche Planauflage – Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen, Frenkendorf

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

Projektbeschreibung
S-0126908.2
Transformatorenstation Eben-Ezer
- Neubau der TS auf der Parzelle 2083 der Gemeinde Frenkendorf
Koordinaten: 2620339/ 1260983

L-0215347.2
20 KV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Eben-Ezer und Rösernstrasse
- Umlegen und Einschlaufen in die neue TS Eben-Ezer
Koordinaten: von 2620316 / 1261246 nach 2620339 / 1260983

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die

Winiger Consulting
In den Lettenreben 17
4104 Oberwil BL

im Namen von

EBL (Genossenschaft Elektra Baselland)
Mühlemattstrasse 6
4410 Liestal

die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Rechtsmittel, Einsichtnahme und Fristen
Die Gesuchsunterlagen werden vom 21. Februar bis zum 24. März 2025 in der Gemeindeverwaltung Frenkendorf öffentlich aufgelegt.

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf
https://esti-consultation.ch/pub/4891/12127e4d online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmen­strasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Kontaktstelle
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

Frist
Ablauf der Frist: 24.03.2025