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Pflegeheimfinanzierung / Zusatzbeiträge

Finanzierung eines Alters- und Pflegeheimplatzes

 

 

 

 

 

(Quelle: CURAVIVA Baselland)

 

Ergänzungsleistung (EL)

Die Ergänzungsleistung zur AHV/IV hilft dort, wo Renten und übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die Merkblätter 5.01 und 5.02 der AHV/IV orientieren über die wichtigsten Regelungen. Ergänzende Informationen erhalten Sie bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft.

Kontakt

Ausgleichskasse Basel-Landschaft
Hauptstrasse 109
4102 Binningen
Tel. 061 425 23 86 (Neuanmeldungen, Mutationen und Revisionen)
Tel. 061 425 23 88 (Allgemeine Fragen)

Anmeldeformular Ergänzungsleistungen

 

Zusatzbeitrag Gemeinde

Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL), die im Kanton Basel-Landschaft im Alters- und Pflegeheimen oder in Spitälern leben, sind die anerkannten Heimkosten durch die sogenannte EL-Heimobergrenze begrenzt. Die Heimobergrenze beträgt CHF 160 pro Tag.

Die SVA Basel-Landschaft berechnet den Anspruch auf Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung der EL-Heimobergrenze. Dadurch kann es zu einer Finanzierungslücke kommen, deren Deckung mittels Gesuch auf Zusatzbeiträge gedeckt werden kann.

Für die Ausrichtung des Zusatzbeitrags ist die Einwohnergemeinde, in welcher die EL-beziehende Person vor dem Heimeintritt niedergelassen war zuständig. Diese entscheidet mittels einer separaten Verfügung über die Ausrichtung des Zusatzbeitrags. Bitte beachten Sie, dass die Zusatzbeiträge rückzahlbar sind. 

In wenigen Ausnahmefällen (EL-beziehende Personen, welche eine IV-Rente beziehen oder in der Vergangenheit einmal bezogen haben) entfällt die Heimobergrenze und der Kanton ist für die Finanzierung zuständig.

Weitere Informationen:
Reglement zur Begrenzung von Zusatzbeiträgen zu den Ergänzungsleistungen der Alters- und Pflegeregion Liestal (APRL)
Verordnung zum Reglement zur Begrenzung von Zusatzbeiträgen zu den Ergänzungsleistungen der Alters- und Pflegeregion Liestal (APRL)

 

Gesuch für eine kommunale Bevorschussung bei gebundenem Vermögen:

Gemäss § 40 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes (APG)  richten die Gemeinden den Bewohnerinnen und Bewohnern, deren Einkommen und Barvermögen unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsleistungen nicht ausreicht, rückzahlbare Beträge zur Deckung der Heimkosten aus. Aus dieser Gesetzesbestimmung geht hervor, dass die Gemeinde die ungedeckten Kosten des Aufenthalts in Altersheimen im Sinne einer Bevorschussung, übernehmen muss. Die Gemeindebeiträge sind rückzahlbar.

§ 41  bestimmt, dass die Gemeinde die an die Deckung der Heimkosten ausgerichteten Beiträge samt Zinsen bei der Bewohnerin oder beim Bewohner zurückfordern kann. Die Gemeinde Frenkendorf hat somit gegenüber den Altersheimbewohnern einen gesetzlichen Rückforderungsanspruch für die geleisteten Beiträge. Es bedarf dazu keiner Abtretungserklärung und auch keiner Eintragung im Grundbuch. Das Finanzierungsgesuch (kommunales Bevorschussungsgesuch) können Sie online erfassen, ausdrucken und unterzeichnet an die Gemeindeverwaltung Frenkendorf, Bächliackerstrasse 2, 4402 Frenkendorf einsenden.

Zum Onlineschalter

Broschüre Leben, Wohnen und Betreuung im Alter von CURAVIVA Baselland