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Adress- und Datensperre

Ohne Sperrung Ihrer Daten dürfen wir Ihren Namen, Adresse und allenfalls Geburtsdatum an Private und Vereine bekannt geben. Zum Beispiel, wenn diese für ein Klassentreffen oder bei der Suche nach Verwandten benötigt werden. Auch Firmen (z.B. Inkassobüro's, Detailhändler) und Institutionen (Krankenkassen, Amtsstellen) können Adressabklärungen tätigen.

Ortsvereine und Ortsparteien können ebenfalls auf Verlangen zur Förderung des kulturellen und politischen Lebens diese Daten beziehen. Diese Angaben sind jedoch aus­schliesslich für den Eigengebrauch der kommunalen Institutionen bestimmt und werden keinesfalls für kommerzielle Zwecke verwendet.

Die EinwohnerInnen können - gestützt auf § 26 Abs. 1 Informations- und Datenschutzgesetz IDG - die Be­kanntgabe Ihrer Daten durch die Einwohnerkontrolle an Private schriftlich sperren lassen.

Somit erhalten Private, Vereine und Organisationen für einen ideellen Zweck die Daten nicht mehr.

Trotz Sperrung gibt das öffentliche Organ Personendaten bekannt, wenn (§ 18 Abs. 1 IDG)

a.   eine gesetzliche Grundlage dazu verpflichtet oder ermächtigt oder

b.   dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist oder

c.   im Einzelfall die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls sie dazu nicht in der Lage ist, die Bekanntgabe in Ihrem Interesse liegt und Ihre Zustimmung in guten Treuen vorausgesetzt werden darf.

Wir bitten Sie deshalb - wenn Sie eine Sperrung Ihrer Daten wünschen - eine schriftliche Eingabe an die Einwohnerdienste, Gemeindezentrum Frenkendorf, Bächliackerstrasse 2, 4402 Frenkendorf zu richten. Ein entsprechendes Schreiben können Sie dem Onlineschalter entnehmen. Ebenso können Sie das Schreiben am Schalter beziehen.